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Hygiene im Schwimmbad

Hygiene im Schwimmbad – Darauf kommt es wirklich an

An heißen Tagen führt kein Weg daran vorbei: Der Sprung ins kühle Nass. Doch überall dort, wo viele Menschen sind, ist auch eine gewisse Vorsicht geboten. Im Schwimmbecken, auf der Toilette oder unter der Dusche finden sich oft zahlreiche Krankheitserreger. Die Erkrankungsmöglichkeiten reichen von eitrigen Wunden und Fußpilz über Atemwegserkrankungen, Ohren- sowie Bindehautentzündungen bis zum Befall von inneren Organen durch Pilze und Parasiten. Auch wenn bislang alles gut gegangen ist, sind ein paar Hygieneregeln unerlässlich, damit der Schwimmbadbesuch künftig nicht zum Gesundheitsrisiko wird.

Chlor bekämpft Keime im Schwimmbad

Für viele Menschen gehört der Geruch von Chlor schon wie der Bademeister oder Rettungsring zum Schwimmbad dazu. Dabei ist es gar nicht der Geruch des Desinfektionsmittels, das den Schwimmbadgeruch verursacht. Erst in Verbindung mit Substanzen wie Harnstoff, Schweiß oder Schuppen reagiert es zu Trichloramin und bildet den vermeintlich typischen „Chlorgeruch“. Ein starker Chlorgeruch bedeutet somit nichts anderes als eine Reaktion mit Verunreinigungen sowie eine Bekämpfung von Keimen. Schädlich ist das eingesetzte Chlor nicht. Der Einsatz ist durch die DIN 19643 streng geregelt. Die Dosis hängt u. a. davon ab, wie viele Menschen sich im Wasser befinden und wie stark die Sonne scheint. Zwar kann Trichloramin vereinzelt Schleimhautreizungen und gerötete Augen hervorrufen, aber ohne den Einsatz des Desinfektionsmittels würden sich die meisten Keime munter vermehren.

Vor und nach dem Schwimmen ist Duschen angesagt

Was sich eigentlich nicht gehört und auch nicht vorkommen dürfte: Etwa jeder siebte Badegast uriniert ins Becken. „Eine der elementarsten Baderegeln beinhaltet das hygienische Verhalten im Schwimmbecken“, erklärt Marco Hortz, geprüfter Meister für Bäderbetriebe und Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Schwimmmeister. Das Wasserlassen im Wasser setzt etwa sechs Gramm Harnstoff frei und trägt erheblich zum Chlorgeruch bei. Aber Harnstoff gelangt nicht nur durch Urin ins Schwimmbecken. „Jeder Badegast trägt Verunreinigungen ins Wasser und verliert Harnflüssigkeit über die Haut“, sagt Hortz. Laut Umweltbundesamt trägt jeder Badegast auf diese Weise etwa 0,16 Gramm ins Schwimmbecken. Das Schwimmen bzw. Baden spült den Harnstoff fast vollständig raus. Deshalb ist das gründliche Duschen direkt vor dem Schwimmen immens wichtig, gleichwohl nur jeder Zehnte es auch wirklich tut. Untersuchungen zeigen, dass die Wasserqualität bei ungeduschten Menschen rund 60 Mal schlechter ist als bei abgeduschten. Und auch nach dem Baden sollte man sich gründlich abduschen; bestenfalls mit Seife oder Shampoo. Chlor- bzw. Trichloraminrückstände können Haut und Haare angreifen und austrocknen.

Ein wachsamer Blick auf den Boden reicht nicht aus

Nicht weniger wichtig ist das Abtrocknen nach dem Schwimmen. Warme Temperaturen in Verbindung mit Feuchtigkeit sind der Nährboden für Bakterien und Pilze. Deshalb lauern nicht nur im Badewasser Gefahren. Der barfüßige Gang im Schwimmbad auf die Toilette, das Umziehen in der Umkleidekabine oder das Anstellen für ein Eis können mit Risiken verbunden sein. Der Boden könnte etwa durch Müll, Blut oder Urin verunreinigt sein, sodass Warzen oder Fußpilz drohen. Und Fußpilz (Siehe hierzu auch „Fußpilz: Ursachen, Symptome, Behandlung„) ist im schlimmsten Fall nur die Vorstufe einer Nagelpilzerkrankung, wenn dieser nicht behandelt wird. Badeschuhe beziehungsweise Badelatschen schützen die Füße vor solchen Risiken. Gerade dann, wenn die Füße trocken oder rissig sind und Krankheitserreger durch diese Stellen in den Körper gelangen können. Zudem schützen Badeschlappen auch vor Glasscherben, spitzen Gegenstände oder Wespen, auf die man unachtsam treten könnte.

Babys und Kleinkinder benötigen besonderen Schutz

Eltern sollten besonders bei kleinen Kindern und Babys darauf achten, dass diese kein Wasser in den Mund nehmen oder schlucken. Das gilt aber für alle: Badewasser gehört nicht in den Mund und ist erst recht nicht zum Trinken geeignet. Damit Kinder nicht ins Becken urinieren, sollten Eltern regelmäßig mit ihnen die Toilette aufsuchen. Auch Schwimmwindeln bieten keinen ausreichenden Schutz, da sie in der Regel durchlässig sind.

Ansteckende Krankheiten gehören vollkommen auskuriert

Auch wenn sich viele schnell wieder fit fürs Schwimmbad fühlen, sollte der Badespaß vor allem nach Durchfallerkrankungen für mindestens zwei Wochen ruhen. Ob mit oder ohne Erkrankung: Die menschliche Haut weist Fäkalreste auf und gibt beim Schwimmen zirka 0,14 Gramm ins Wasser ab. Die Fäkalreste könnten Bakterien, Viren oder gar Parasiten enthalten, gegen die auch Chlor nur sehr schwer ankommt. Im unglücklichsten Fall besteht trotz neuwertiger Schwimmbadtechnik eine erhöhte Ansteckungsgefahr. Personen mit ansteckenden Krankheiten gehören daher auf die Couch oder ins Bett und in kein Schwimmbad.

Dagegen ist es ein Irrglaube, dass mit der weiblichen Regelblutung der Besuch des Schwimmbads ausfallen muss. Tampons oder Menstruationstassen bieten im Wasser ausreichend Schutz. Allerdings sollten Tampons nach jedem Badegang gewechselt werden. Nur von Binden ist abzuraten, denn im Gegensatz zu Tampons können diese sich mit Wasser vollsaugen. Vor austretendem Blut müssen Frauen sich nicht fürchten, da der Wasserdruck den Periodenfluss stoppt.

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Feiertagsrecht

Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) konkretisiert verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Sonn- und Feiertage, indem es in § 4 Abs. 1 öffentlich bemerkbare Handlungen verbietet, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen dieser Tage widersprechen.

Der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen dieses Verbot. Die damit zusammenhängenden Arbeitsvorgänge sind stets öffentlich bemerkbare Handlungen, da sie von jedermann wahrgenommen werden können und mittelbar aufgrund bestimmter Begleitumstände – etwa erkennbar verstärkten Zu- und Abgangsverkehr von Kunden oder aufgrund von Werbemaßnahmen durch Hinweisschilder oder Zeitungsinserate – auf ihre Vornahme zu schließen ist. Hierbei ist es unerheblich, dass der Waschvorgang als solcher optisch oder akustisch nur eingeschränkt in Erscheinung tritt. Das Betreiben von Waschanlagen ist eine typisch werktägliche, der Gewinnerzielung dienende Tätigkeit. Unabhängig davon, ob sie im Einzelfall die äußere Ruhe stört, widerspricht sie in jedem Fall dem Wesen der Sonn- und Feiertage. Dies gilt auch für den Betrieb automatischer Autowaschanlagen ohne Personaleinsatz. Diese Gesetzesauslegung ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Oberlandesgerichte in Niedersachsen und in anderen Bundesländern mehrfach bestätigt worden.

Bundesweite Regelung

Bundesweit besteht eine weitgehende Übereinstimmung, dass der Betrieb dieser Anlagen eine öffentlich bemerkbare Handlung darstellt, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht. Gleichwohl haben jedoch einzelne Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz entsprechende Ausnahmetatbestände in ihre feiertags- oder arbeitszeitrechtlichen Vorschriften aufgenommen und so die Zulässigkeit in ihrem Gebiet ermöglicht.

Dennoch kann nicht von einer allgemein veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Einstellung gegenüber wirtschaftlicher Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen ausgegangen werden. Konkrete Überlegungen zur entsprechenden Änderung des Feiertagsgesetzes gibt es derzeit in Niedersachsen nicht. Hierin ist auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikels 3 des Grundgesetzes zu sehen, da durch die den Ländern zustehende Gesetzgebungskompetenz nach der ständigen Rechtsprechung – wie etwa auch bei der Anzahl der gesetzlichen Feiertage – den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten Rechnung getragen werden soll.

Aufhebung des Verbots

Die Frage einer Aufhebung des Verbots des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ist in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand von Eingaben gewesen. Sowohl die Landesregierung als auch der Landtag haben sich damit beschäftigt. Hierbei ist nach Abwägung der unterschiedlichen Argumente letztlich zugunsten des Sonn- und Feiertagsschutzes entschieden worden.

Der Betrieb von Autowaschanlagen fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) mit seinen erweiterten Öffnungsmöglichkeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten -, da es sich bei ihnen nicht um Verkaufsstellen handelt.